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§ 1) Name,Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Kunst,
Gesundheit, Bildung e.V." und hat seinen Sitz in Wiesenbach/Langenzell.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll als Nachfolger
des Vereins „Von Wien nach Wladiwostok“ in das Vereinsregister eingetragen
werden und übernimmt dessen Konten und Vermögen. Mit der Eintragung
erhält er den Zusatz: "eingetragener Verein".
§ 2) Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung
der Völkerverständigung, der Kunst und Kultur, der Volksgesundheit,
der Volksbildung und die praktische humanitäre Hilfe für Menschen
in Not.
§ 3) Gemeinnützigkeit
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zweck verwendet werden. Beim Ausscheiden von
Mitgliedern aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins erhalten
die Mitglieder weder die eingezahlten Beträge zurück, noch haben
sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich
ehrenamtlich tätig.
e) Wenn die durch Mitglieder oder Nichtmitglieder
für den Verein wahrgenommenen Aufgaben im Sinne der Erfüllung
der Satzungszwecke des Vereins das ehrenamtliche Engagement übersteigen
oder wenn Mitglieder für den Verein tätig werden, können
angemessene Aufwandsentschädigungen, Übungsleiterentgelte oder
Honorare entrichtet werden.
§ 4) Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche
und juristische Person werden. Über das Beitrittsgesuch entscheidet
der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats,
ab Zugang der schriftlichen Ablehnung, Berufung zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5) Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet
1. durch freiwilligen Austritt zum Monatsende
2. durch Streichung von der Mitgliederliste
3. durch Ausschluß aus dem Verein
4. mit dem Tod des Mitglieds
b) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
c) Ein Mitglied kann durch Beschluß des
Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung
und Nachfristsetzung mit der Zahlung des Monatsbeitrages im Rückstand
ist. Bei der Setzung der Nachfrist ist das Mitglied auf die Folgen der
Nichtzahlung hinzuweisen.
d) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen
gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist
dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben,
sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu
versehen und dem Mitglied mittels Brief bekannt zu geben. Das betroffene
Mitglied kann einen Beschluß der Mitgliederversammlung über
seinen Ausschluß verlangen.
e) Bei Tod eines Mitglieds erlöschen dessen
satzungsmäßigen Rechte sofort.
§ 6) Mitgliederbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge
erhoben. Die Höhe des Monatsbeitrages beträgt min. 5 DM. Er kann
auch als Jahresbeitrag am Anfang des Jahres im Voraus bezahlt werden. Schüler,
Studenten, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger zahlen min. 3 DM monatlich.
§ 7) Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und
die Mitgliederversammlung. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung
kann der Verein sich einen Beirat geben, der die Ziele des Vereins unterstützt.
§ 8) Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern.
b) Die Jahreshauptversammlung wählt aus
den Vereinsmitgliedern einen ersten Vorsitzenden, einen zweiten Vorsitzenden,
einen Schatzmeister und einen Schriftführer. Falls sich keine geeigneten
Bewerber finden, kann die Mitgliederversammlung auch Ämter (höchstens
2) zusammenlegen.
c) Der Vorstand führt die Geschäfte
im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und entscheidet
in allen Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Satzung ausdrücklich
der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
d) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen hat das alleinige
Vertretungsrecht.
e) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
f) Der Vorstand fällt seine Beschlüsse
auf Vorstandssitzungen. Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden
oder seinen Stellvertreter mit einer Frist von mindestens 7 Tagen einberufen.
Vorstandssitzungen müssen auf Antrag von min. 2 Mitgliedern des Vorstandes
abgehalten werden.
g) Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn er ordentlich einberufen wurde und mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind.
h) Beschlüsse über Aufnahme von Anleihen,
Gewährung von Darlehen, Erwerb, Belastung und Veräußerung
des Eigentums oder sonstiger Rechte an Grundstücken müssen einstimmig,
sonstige Beschlüsse mehrheitlich gefaßt werden.
i) Ein Vorstandsbeschluß kann in Abweichung
von Abs. f) auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
diesem Abstimmungsverfahren zustimmen.
§ 9) Amtszeit
Die Amtszeit des Vorstands beträgt
ein Jahr vom Tag der Wahl an gerechnet. Scheidet ein Vorstandsmitglied
während der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
Auch ist es zulässig, daß freigewordene Ämter mit anderen
(höchstens 2) zusammengelegt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl
eines neuen Vorstandes im Amt.
§ 10) Einberufung der Mitgliederversammlung
(MV)
a) Eine MV wird mindestens einmal im Jahr als
Jahreshauptversammlung, durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden mit
einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich unter Angabe einer vorläufigen
Tagesordnung, einberufen. Über eine Änderung der vorläufigen
Tagesordnung ist ein Beschluß der MV herbeizuführen.Vorstandswahlen
und Satzungsänderungen sind stets in dem Einladungsschreiben in endgültiger
Weise anzukündigen und können nicht im Wege nachträglicher
Antragsstellung eingebracht werden. Bei Satzungsänderungen ist im
Einladungsschreiben anzugeben, welche Paragraphen geändert werden
sollen. Soll neben einer Änderung, eine weitergehende Überarbeitung
mit Neufassung der Satzung erfolgen, genügt die Ankündigung "Änderung
und Neufassung der Satzung".
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b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
muß einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe von Gründen verlangt. Kommt das Einberufungsorgan dem
Antrag auf Einberufung einer Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen
nicht nach, so haben die beantragenden Mitglieder das Recht aus §
37 Abs. 2, BGB (Ermächtigung zur Berufung der Versammlung durch das
Amtsgericht).
§ 11) Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
a) Die MV entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit,
sofern in Satzung nichts anderes vorgesehen ist. Stimmenthaltungen bleiben
außer Betracht. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder und
müssen den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
b) Über die Beschlüse der MV ist ein
schriftliches Protokoll anzufertigen, welches der Unterschrift durch mindestens
zwei Vorstandsmitglieder bedarf.
§ 12) Aufgaben der Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung hat folgende
unübertragbare Aufgaben:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten
Haushaltsplanes, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung
des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit
des Monatsbeitrages
c) Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß
§ 8 der Satzung
§ 13) Auflösung und Anfallberechtigung
a) Bei der Auflösung des Vereins sind der
Vorsitzende und sein Stellvertreter die gemeinsam berechtigten Liquidatoren,
sofern die MV nichts anderes beschließt.
b) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandenene
Vereinsvermögen darf nur zu steuerbegünstigten gemeinnützigen
Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden. Hierzu bedarf es
der Zustimmung des Finanzamtes.
§ 14) Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung
in das Vereinsregister in Kraft.
Langenzell, 04.03.99