Kunst, Gesundheit, Bildung

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SATZUNG DES VEREINS


§ 1) Name,Sitz, Geschäftsjahr
 Der Verein führt den Namen "Kunst, Gesundheit, Bildung e.V." und hat seinen Sitz in Wiesenbach/Langenzell. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll als Nachfolger des Vereins „Von Wien nach Wladiwostok“ in das Vereinsregister eingetragen werden und übernimmt dessen Konten und Vermögen. Mit der Eintragung erhält er den Zusatz: "eingetragener Verein".

§ 2) Zweck
 Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung, der Kunst und Kultur, der Volksgesundheit, der Volksbildung und die praktische humanitäre Hilfe für Menschen in Not.

§ 3) Gemeinnützigkeit
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zweck verwendet werden. Beim Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder weder die eingezahlten Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
e) Wenn die durch Mitglieder oder Nichtmitglieder für den Verein wahrgenommenen Aufgaben im Sinne der Erfüllung der Satzungszwecke des Vereins das ehrenamtliche Engagement übersteigen oder wenn Mitglieder für den Verein tätig werden, können angemessene Aufwandsentschädigungen, Übungsleiterentgelte oder Honorare entrichtet werden.

§ 4) Erwerb der Mitgliedschaft
 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über das Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats, ab Zugang der schriftlichen Ablehnung, Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5) Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet
 1. durch freiwilligen Austritt zum Monatsende
 2. durch Streichung von der Mitgliederliste
 3. durch Ausschluß aus dem Verein
 4. mit dem Tod des Mitglieds
b) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
c) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung und Nachfristsetzung mit der Zahlung des Monatsbeitrages im Rückstand ist. Bei der Setzung der Nachfrist ist das Mitglied auf die Folgen der Nichtzahlung hinzuweisen.
d) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Brief bekannt zu geben. Das betroffene Mitglied kann einen Beschluß der Mitgliederversammlung über seinen Ausschluß verlangen.
e) Bei Tod eines Mitglieds erlöschen dessen satzungsmäßigen Rechte sofort.

§ 6) Mitgliederbeiträge
 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Monatsbeitrages beträgt min. 5 DM. Er kann auch als Jahresbeitrag am Anfang des Jahres im Voraus bezahlt werden. Schüler, Studenten, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger zahlen min. 3 DM monatlich.

§ 7) Organe des Vereins
 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung kann der Verein sich einen Beirat geben, der die Ziele des Vereins unterstützt.

§ 8) Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern.
b) Die Jahreshauptversammlung wählt aus den Vereinsmitgliedern einen ersten Vorsitzenden, einen zweiten Vorsitzenden, einen Schatzmeister und einen Schriftführer. Falls sich keine geeigneten Bewerber finden, kann die Mitgliederversammlung auch Ämter (höchstens 2) zusammenlegen.
c) Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
d) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen hat das alleinige Vertretungsrecht.
e) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
f) Der Vorstand fällt seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen. Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mit einer Frist von mindestens 7 Tagen einberufen. Vorstandssitzungen müssen auf Antrag von min. 2 Mitgliedern des Vorstandes abgehalten werden.
g) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn er ordentlich einberufen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
h) Beschlüsse über Aufnahme von Anleihen, Gewährung von Darlehen, Erwerb, Belastung und Veräußerung des Eigentums oder sonstiger Rechte an Grundstücken müssen einstimmig, sonstige Beschlüsse mehrheitlich gefaßt werden.
i) Ein Vorstandsbeschluß kann in Abweichung von Abs. f) auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Abstimmungsverfahren zustimmen.

§ 9) Amtszeit
 Die Amtszeit des Vorstands beträgt ein Jahr vom Tag der Wahl an gerechnet. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Auch ist es zulässig, daß freigewordene Ämter mit anderen (höchstens 2) zusammengelegt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

§ 10) Einberufung der Mitgliederversammlung (MV)
a) Eine MV wird mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung, einberufen. Über eine Änderung der vorläufigen Tagesordnung ist ein Beschluß der MV herbeizuführen.Vorstandswahlen und Satzungsänderungen sind stets in dem Einladungsschreiben in endgültiger Weise anzukündigen und können nicht im Wege nachträglicher Antragsstellung eingebracht werden. Bei Satzungsänderungen ist im Einladungsschreiben anzugeben, welche Paragraphen geändert werden sollen. Soll neben einer Änderung, eine weitergehende Überarbeitung mit Neufassung der Satzung erfolgen, genügt die Ankündigung "Änderung und Neufassung der Satzung".
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b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Kommt das Einberufungsorgan dem Antrag auf Einberufung einer Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen nicht nach, so haben die beantragenden Mitglieder das Recht aus § 37 Abs. 2, BGB (Ermächtigung zur Berufung der Versammlung durch das Amtsgericht).

§ 11) Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
a) Die MV entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern in Satzung nichts anderes vorgesehen ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder und müssen den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
b) Über die Beschlüse der MV ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, welches der Unterschrift durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder bedarf.

§ 12) Aufgaben der Jahreshauptversammlung
 Die Jahreshauptversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Monatsbeitrages
c) Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 8 der Satzung

§ 13) Auflösung und Anfallberechtigung
a) Bei der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter die gemeinsam berechtigten Liquidatoren, sofern die MV nichts anderes beschließt.
b) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandenene Vereinsvermögen darf nur zu steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Finanzamtes.

§ 14) Inkrafttreten
 Die vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 Langenzell, 04.03.99

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